
Allgemeine Geschäftsbedingungen Temporär
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), dem Obligationenrecht (OR) und der Zivilprozessordnung (ZPO). Die zuständige Bewilligungsbehörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit, und das Seco, Direktion für Arbeit, Holzikofenweg 36, 3003 Bern.
A)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Verleihvertrages. Sie treten mit jedem Vertragsabschluss automatisch in Kraft. Die Einsatzfirma anerkennt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich. Ist sie damit nicht einverstanden, so hat sie uns sofort davon Mitteilung zu machen; in diesem Fall wird unser Mitarbeiter zurückgerufen und der Vertrag annulliert.
B)
Unser temporäres Personal ist sorgfältig ausgesucht und darf ausschliesslich für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, für die Arbeitssicherheit besorgt zu sein und die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einzuhalten. Untersteht die Kundenfirma einem allgemeinverbindlichen Arbeitsvertrag, so müssen wir bei Auftragserteilung darüber informiert werden. Die gesamtarbeitsvertraglichen Arbeitszeitregelungen kommen auch für unser Temporär-Personal zur Anwendung.
C)
Der Temporäre Mitarbeiter ist verpflichtet, die internen Vorschriften des Kundenbetriebes zu respektieren. Er hat sich vertraglich verpflichtet, über alles, was ihm im Verlaufe seines Einsatzes beim Kunden zur Kenntnis gelangt, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Temporäre Mitarbeiter unterliegt den Weisungen des Kunden, er untersteht seiner Aufsicht und Verantwortung. Wir lehnen grundsätzlich jegliche Haftung ab für Schäden, die durch einen Temporären Mitarbeiter verursacht werden. Es gelten die Bestimmungen des OR, namentlich OR 55, 100 und 101.
D)
Der Temporäre Mitarbeiter soll die im Kundenbetrieb gültigen Arbeitszeiten einhalten. Als Überstunden gelten diejenigen Stunden, die über die betriebsübliche Arbeitszeit hinausgehen; sie werden gemäss dem Reglement der Kundenfirma entschädigt und müssen auf dem Arbeitsrapport separat aufgeführt und mit dem entsprechenden prozentualen Zuschlag erwähnt werden. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung der Weisungen und gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz.
E)
Der Kunde hat sich zu Beginn des Einsatzes zu überzeugen, dass der Temporäre Mitarbeiter den Anforderungen entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen wir unverzüglich informiert werden. Die ersten vier Stunden eines solchen Einsatzeswerden ihnen nicht verrechnet. Sofern möglich, werden wir sofort Ersatz anbieten.
F)
Wir entlöhnen unsere Temporären Mitarbeiter gemäss dem wöchentlichen Arbeitsrapport. Der Arbeitsrapport besteht entweder als gedrucktes Papierformular oder als für den Kunden jederzeit zugänglichem, passwortgeschützten und in einer Web- Applikation gespeicherten Online- Formular. Die Validierung der Einsatzstunden erfolgt entweder mittels Unterschrift auf dem Papierformular oder online durch Eintrag im Web-Formular. Auf gar keinen Fall ist der Temporäre Mitarbeiter befugt, vom Kunden Zahlungen entgegenzunehmen. Irgendwelche direkte Abmachungen mit unserem Mitarbeiter sind unzulässig und für uns nicht verbindlich.
G)
Reklamationen betreffend der fakturierten Stunden müssen innert acht Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen. Die Rechnungen sind netto innert zehn Tagen zu bezahlen. Im Inkassofall gilt ein Verzugszins von 10% als vereinbart.
H)
Der Kunde kann einen Temporären Mitarbeiter nach Einsatzende in ein direktes Anstellungsverhältnis übernehmen. Grundsätzlich ist eine Übernahme kostenlos. Unter folgenden Bedingungen schuldet uns der Kunde aber eine Entschädigung:
- Falls der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat, und
- falls die Anstellung weniger als drei Monate nach Einsatzende stattfindet.
Die Entschädigung beläuft sich in solchen Fällen auf den Betrag, den uns der Kunde für Verwaltungshonorar und Gewinn für den dreimonatigen Einsatz hätte zahlen müssen, wovon aber das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungshonorar und Gewinn abgezogen wird.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Dauerstellen
A)
Joker Personal AG bestätigt, dass sie im Besitze der gültigen amtlichen Bewilligungen für sämtliche von ihr angebotenen Dienstleistungen gemäss AVG (Arbeitsvermittlungsgesetz) ist.
B)
Joker Personal AG übernimmt für Sie die Rekrutierung und Selektion von fest anzustellenden Mitarbeitern/-innen aufgrund klar definierter Aufträge:
- Evaluieren der Anforderungen
- Ausarbeiten von Stellenprofilen
- Texten und Disponieren von Stelleninseraten
- Vorselektion der Bewerber
- Vorstellungsgespräche mit den Kandidaten
- Einholen und Überprüfen von Referenzen
- Präsentation der Bewerbungsunterlagen
- Koordination der Vorstellungstermine
- Individuelle Absagen an nicht geeignete Bewerber
Folgende besonderen Leistungen sind nicht im Honorar inbegriffen:
- Graphologische Gutachten
- Platzieren von Stelleninseraten
- Spezifische Persönlichkeits- bzw. Fachtests
Diese Dienstleistungen werden nur auf Wunsch des Auftraggebers ausgeführt.
C)
Die Basis unserer Dienstleistungen ist das Erfolgsprinzip.
Joker Personal AG verrechnet Kosten erst nach dem Vertragsabschluss zwischen dem vorgeschlagenen Kandidaten und dem Auftraggeber. Das Honorar berechnet sich nach dem Bruttojahressalär des entsprechenden Kandidaten:
- 8% vom jährlichen Bruttosalär bis CHF 35‘000.--
- 9% vom jährlichen Bruttosalär von CHF 35‘001.-- bis CHF 45‘500.--
- 10% vom jährlichen Bruttosalär von CHF 45‘501.-- bis CHF 55‘000.--
- 12% vom jährlichen Bruttosalär von CHF 55‘001.-- bis CHF 91‘000.--
- 15% vom jährlichen Bruttosalär von CHF 91‘001.-- bis CHF 120‘000.--
- über CHF 120‘000.-- individuelles Honorar für Kaderpositionen (zuzüglich MwSt.)
Das jährliche Bruttosalär versteht sich inklusive 13. Monatssalär, Gratifikation, Spesen, Provisionen, Gewinnbeteiligungen, Boni usw. Bei Abschluss eines Teilzeit-Arbeitsvertrages (weniger als 100% der Normalarbeitszeit) beträgt der Honorarsatz 12% des jährlichen Bruttosaläres.
D)
Für die Erteilung eines Rekrutierungsmandats wird ein Pauschalhonorar vereinbart. Die Honorargestaltung teilt sich in 3 Drittel:
- ⅓ Anzahlung, fällig bei Auftragserteilung
- ⅓ bei Präsentation geeigneter Kandidaten/-innen
- ⅓ bei Vertragsunterzeichnung.
Der Leistungsumfang, die Zahlungskonditionen, die Garantieleistung etc. werden in einer separaten Vereinbarung festgehalten. Die Ansprache potenzieller Kandidaten kann auf verschiedenen Kanälen wie zum Beispiel Zeitungsinserate, Internet, Datenbank, persönliches Beziehungsnetz des Beraters etc. erfolgen. Das Texten und Disponieren der Inserate in den von Ihnen gewünschten Medien sowie die Kontrolle und die Abrechnung des Auftrages sind Bestandteil des Mandates. Die Kosten für die Zeitungs- und / oder Internetinserate verrechnen wir Ihnen zu unseren Selbstkosten.
E)
Die Rechnungsstellung erfolgt bei Vertragsabschluss, zahlbar innert 10 Tagen, rein netto.
F)
Im Rahmen der festen Anstellung werden dem Kundenunternehmen folgende Prozentsätze rückerstattet, wenn ein Bewerber das Kundenunternehmen verlässt. Massgebend ist der letzte geleistete Arbeitstag. Diese Rückvergütung ist Gegenstand eine Gutschrift oder Rückzahlung:
- im 1. Monat 60%
- im 2. Monat 40%
- im 3. Monat 20%
G)
Der Kunde gewährt uns während der Dauer eines Jahres, seit der ersten Präsentation eines Bewerbers, einen Kundenschutz. Er schuldet unsere Honorare in vollem Umfang, wenn innert der genannten Zeitspanne ein Anstellungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Bewerber zustande kommt.
H)
Die Geschäftsbedingungen treten bei Auftragserteilung in Kraft.
I)
Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand das Domizil der Joker Personal AG vereinbart.